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Verein für Kampfkunst und Selbstverteidigung




Statuten
(Stand 22.03.2023)



§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich


§ 2: Zweck

    Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt das Erlernen und Trainieren von Kampfkunst und Selbstverteidigung auf der Basis von Wing Tsun und Historischem Fechten, waffenlos sowie mit historischen und modernen Hieb- & Stichwaffen.


§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen:
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch


§ 4: Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in Bronze, Silber, Gold und Ehrenmitglieder.
  2. Silber und Gold Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen,
  3. Bronze Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung des Mitgliedsbeitrags fördern,
  4. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.


§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die Kampfkunst und Selbstverteidigung erlernen und trainieren möchten, für Hieb- und Stichwaffen ist ein Mindestalter vom 18 Jahren erforderlich.
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung. Als Ehrenmitglieder können auch Nichtmitglieder ernannt werden.


§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann nur zum 30.06. oder 31.12. erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe oder das Absendedatum der E-Mail maßgeblich.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.


§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur Gold und Ehrenmitgliedern zu.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  3. Mindestens zwei Drittel der Mitglieder kännen vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
  4. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
  5. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) in der Generalversammlung zu informieren, die Rechnungsprüfer einzubinden.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.


§ 8: Vereinsorgane

    Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und die Schlichtungsstelle.


§ 9: Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 5 Jahre statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
    1. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
    2. schriftlichen Antrag von mindestens zwei Drittel der Mitglieder,
    3. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
    4. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG),
    5. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators binnen vier Wochen statt.
  3. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich, per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, per E-Mail einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur Gold Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
  7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgeläst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung der/die Kassier/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, wird ein neuer Termin festgesetzt.


§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

    Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
  1. Beschlussfassung über den Voranschlag;
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
  3. Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer;
  4. Wahl des Vorstands, wenn ein oder beide Vorstandsmitglied/er seinen/ihren Sitz beendet;
  5. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
  6. Festsetzung der Hähe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge;
  7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.


§ 11: Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 2 Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Kassier/in.
  2. Der Vorstand wird von den Vereinsgründern gebildet. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines (gewählten) Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes Gold Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  3. In den Vorstand können nur Gold Mitglieder gewählt werden, stehen keine Gold Mitglieder zur Verfügung ist der Verein aufzulösen,
  4. Die Funktionsperiode des Vorstands dauert 5 Jahre. Der Vorstand kann beliebig oft wieder gewählt werden.
  5. Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von Kassier/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, dürfen die Rechnungsprüfer den Vorstand einberufen.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und anwesend sind.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig.
  8. Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung der/die Kassier/in.
  9. Die Funktion eines Vorstandsmitglieds erlischt durch Enthebung, Rücktritt oder Tod.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.


§ 12: Aufgaben des Vorstands

    Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
  2. Erstellung des Rechnungsabschlusses;
  3. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung
  4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  6. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
  7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.


§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der/die Obmann/Obfrau und der/die Kassier/in führen die laufenden Geschäfte des Vereins gleichberechtigt.
  2. Der/die Obmann/Obfrau und der/die Kassier/in vertreten den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen und Geldangelegenheiten des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau oder des Kassiers /der Kassierin/in; Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  3. Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  4. Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  5. Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  6. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau oder des Kassiers/der Kassierin der/die jeweils andere Vorstandsmitglied.


§ 14: Rechnungsprüfer

  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.


§ 15: Schlichtungsstelle

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist die vereinsinterne Schlichtungsstelle berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Die Schlichtungsstelle setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied der Schlichtungsstelle namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes Mitglied zum/zur Vorsitzenden der Schlichtungsstelle. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Die Schlichtungsstelle fällt ihre Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehärs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.


§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden,
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermägen, für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.